
Vermeidung von Carbon-Leakage
Beihilfeberechtigung erhalten Sie nur mit einem zertifizierten Energiemanagementsystem
Zur Vermeidung von Carbon-Leakage und zum Erhalt der grenzüberschreitenden Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen in Deutschland hat die Bundesregierung im Frühjahr 2021 durch eine BEHG-Carbon-Leakage-Rechtsverordnung (BECV) erforderliche Maßnahmen und Beihilfen festgelegt. Dazu müssen bestimmte qualitative als auch quantitative Voraussetzungen erfüllt sein.
Zum einen muss es sich um einen beihilfeberechtigten Sektor- bzw. Teilsektor (§5 BECV) handeln und zum anderen muss nach §7 der BECV eine Mindestschwelle erreicht werden. Des Weiteren muss das beihilfeberechtigte Unternehmen eine der folgenden Gegenleistungen erbringen, um die Beihilfe zu erhalten: Ein zertifiziertes Energiemanagementsystem nach DIN ISO 50001, ein Umweltmanagementsystem nach der Verordnung (EG) Nr.1221/2009 oder ab spätestens dem 01.01.2023 ein nicht zertifiziertes Energiemanagementsystem auf Basis der DIN ISO 50005.

Energiecontrolling
Mission Energieeinsparung
Der Faktor Energie ist in den Bilanzen des produzierenden Gewerbes eine zunehmend wichtige Position. Denn Kosten für Strom, Wasser, Gas, Wärme oder Druckluft können die Wertschöpfungskette eines Industrieunternehmens erheblich beeinflussen. Ein intelligentes Energiemanagementsystem schafft Kostenkontrolle und Kostentransparenz, um gleichzeitig Energie einzusparen und Kosten zu senken.
Für Energiemanagementbeauftragte von Unternehmen sind Stichworte wie Förderprogramme des Bundes zur Steigerung der Energieeffizienz, Zertifizierung nach ISO 50001, DIN EN 16247 und EMAS, Lastspitzenausgleich sowie EEG-Umlage sehr wichtig.

Energiemonitoring
Machen Sie Ihre Energiekosten transparent
Das Energiecontrolling von Berg bringt Ihre Einsparpotenziale ans Licht! Die monatliche Stromrechnung liefert für Unternehmen keine Daten zum Verbrauchsverhalten. Diese sind jedoch nötig, um Einsparmöglichkeiten zu entdecken und Optimierungsansätze zu verfolgen.
Mit der passenden Komplettlösung von Berg erhalten Sie einen aktuellen Überblick Ihres Verbrauchs für alle Standorte Ihres Unternehmens. Das Energiecontrolling von Berg versetzt Sie so in die Lage, zeitnah reagieren zu können und die Energiekosten zu senken. Da Sie mit unserem System verschiedene Abteilungen bzw. Standorte definieren können, gelingt es Ihnen sehr einfach Benchmarks einzuführen und die Mitarbeiter für das Thema Energieeffizienz zu motivieren.

Energiedatenerfassung
Valide Energiedatenerfassung bildet die Grundlage für ein Energiemanagement und sollte sich an den Strukturen und Bedürfnissen Ihres Unternehmens orientieren.
Berg bietet das webbasierte Energiemanagementsystem EFFICIO zum Energiecontrolling an. Das minutengenaue Mess- und Analysetool zur Kennzahlenüberwachung, Zertifizierung im Rahmen der Energiemanagementnormen ISO 50001 und EN 16247 Energiekostenverteilung und Abrechnung bzw. ERP-Anbindung. Damit Sie das Maximum aus Ihrer Energiedatenerfassung herausholen, haben wir ein breites Portfolio an passender Mess- und Kommunikationstechnik im Angebot. Gerne beraten wir Sie zur richtigen Dimensionierung Ihre Energieerfassung.

Energieverbrauch überprüfen und senken
Eine relativ einfache Möglichkeit, den Energieverbrauch richtig einzuschätzen, ist die Aufstellung einer Verbrauchsmatrix. Dabei können Hauptgrößen wie durchschnittliche Leistung und Benutzungsstunden erst geschätzt und bei starken Abweichungen genauer überprüft werden.
- Welche Verbraucher habe ich überhaupt?
- Welche davon sind die größten Verbraucher?
- Welche Durchschnittsleistungen und Betriebszeiten passen zu meinem Monatsverbrauch?
- Kann ich mit Vorgaben, Aushängen, Schaltuhren oder Regelungsanpassungen die Betriebszeiten reduzieren?
- Kann die Leistung dem Bedarf besser angepasst werden, um die durchschnittliche Leistung zu senken?
- Gibt es alternative oder modernere Anlagen, die deutlich weniger verbrauchen und deren Anschaffung sich in einem vernünftigen Zeitraum amortisieren?
- Wenn ich den Verbraucher sowieso demnächst sanieren, warten, reinigen oder prüfen lassen muss, kann ich nicht auch eine energetische Verbesserungsmaßnahme mit unterbringen?
Weitere Infos
Wie Sie Ihren Energieverbrauch richtig einschätzen
Exemplarisch für das Medium Strom (elektrische Energie) könnte eine Strommatrix wie folgt aufgebaut werden:
Verbraucher | Durchschnittliche elektrische Leistung [kW] | Geschätzte Betriebsdauer pro Monat [h] | Monatlicher Energieverbrauch [kWh] |
Beleuchtung | 72 | 248 | 17856 |
Anlage 1 | 55 | 480 | 26400 |
Anlage 2 | 12 | 152 | 1824 |
Gebäude 1 | 9 | 732 | 6588 |
GESAMT | 52668 kWh/Monat |
Dabei werden Sie oftmals festzustellen, dass einzelne Verbraucher eine zu hohe Leistung haben und/oder so lange Betriebszeiten oftmals gar nicht erforderlich sind. Für die anderen Medien wie Wärme, Wasser, Druckluft und Gas kann in ähnlicher Weise vorgegangen werden.
Hinterfragen Sie Ihren derzeitigen Energieverbrauch:
Beschäftigt man sich näher mit diesen Fragen, so gelangt man automatisch zur Überlegung, wie der Verbrauch reduziert werden kann. Typischerweise kommt man auf folgende Ideen:
Schließt man diesen Plan-Do-Check-Act Zyklus durch regelmäßige Prüfung und Bewertung des aktuellen Energieverbrauchs, so hat man im Wesentlichen schon die Normen ISO 50001 oder EN 16247 erfüllt, das EBIT aufgebessert und den ersten Schritt zu ökologischem Wirtschaften gegangen.

Reduzierung der Netzentgelte nach § 19 StromNEV
Im liberalisierten Energiemarkt muss jeder Netznutzer für den Netzzugang ein Netznutzungsentgelt an die rund 900 Netzbetreiber in Deutschland zahlen. Die Berechnung der Netzentgelte beruht auf der sogenannten Erlösobergrenze, die von den Regulierungsbehörden für die betroffenen Netzbetreiber berechnet und festgelegt wird. Diese Obergrenze wird vor Beginn der Regulierungsperioden für jedes Jahr der kommenden Regulierungsperiode ermittelt, wobei eine Regulierungsperiode 5 Jahre dauert. Eine individuelle Anpassung der Erlösobergrenzen an die Preisentwicklung kann durch den Netzbetreiber vorgenommen werden.
Mit einem Optimo Lastmanagement können Sie ihre Netzentgelte reduzieren, indem Sie Lastspitzen senken und/oder in Nebenzeiten verlagern.
+ Infos zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen lesen Sie auf der Website der Bundesnetzagentur

Wichtige Normen zur Energieoptimierung
Zwei relevante Normen gelten als Standard für die Energieoptimierung eines Unternehmens. Sie geben eine Systematik vor, die hilft, den Energiebezug eines Unternehmens transparent aufzuzeigen und nachhaltig zu optimieren.
Es handelt sich um die Normen ISO 50001 sowie die EN 16247-1.Im Bereich der DIN ISO 50000er Normen kommen immer wieder neue Normen und Leitfäden hinzu, die das Thema Energiemanagement weiter spezifizieren.
ISO 50003
Seit Oktober 2017 greift die neue Norm ISO 50003, welche die Anforderungen an Stellen, die Audits und Zertifizierungen von Energiemanagementsystemen anbieten, regelt.
Nach der Norm ISO 50003 ist eine Nachweispflicht zur Verbesserung der energetischen Leistung, sprich Energieeffizienz, zu erbringen. Das Thema Energieeffizienz ist unter anderem in den Normen ISO 50006 (Bildung von EnPI und Ableitung von EnB) und ISO 50015 (Messung und Verifizierung) spezifiziert. Effizienzmaßnahmen und Einsparungen müssen nachgewiesen werden. Die Norm betrifft somit auch indirekt alle Unternehmen die eine Erst- oder Rezertifizierung planen.
Ihr zertifiziertes Unternehmen muss den Nachweis zur Effizienzsteigerung über Energiekennzahlen (sogenannte EnPIs = Energie Performance Indikatoren) erbringen.Ohne ein automatisiertes Energiemanagementsystem wird dieser Nachweis nur sehr schwer, oder gar nicht, zu erbringen sein.
Wir von Berg unterstützten Sie bei der Erbringung der Nachweispflicht aus der Norm ISO 50003 mit unserer intuitiven Lösung Efficio. Unser Energiemanagement-System dokumentiert für Sie automatisch alle Einsparerfolge und archiviert diese. Alle am Energiemanagementprozess beteiligten Personen erhalten über ein intelligentes Berichtswesen die erforderlichen Kennzahlen. Bei Unregelmäßigkeiten und Störfällen informiert das integrierte Alarmsystem.

Maßnahmen zur Verbesserung der Energieeffizienz
Wie Sie Energieeffizienz in Unternehmen und Liegenschaften durch geeignete Maßnahmen erhöhen
Die Steigerung der Energieeffizienz hat viele Vorteile. Oft wird übersehen oder unterschätzt, dass die Steigerung der Energieeffizienz weitere positive Folgeeffekte nach sich zieht. Zum Beispiel können im Rahmen der Anlagensanierung diese deutlich kleiner dimensioniert werden, wobei Raumkosten und Kosten für Zusatz-Aggregate eingespart werden. Die Austauschanlagen sind dann meist geringer dimensioniert, Anschaffungskosten sinken generell.
- jährlicher, besser monatlicher Überblick über alle Medienverbräuche und deren Kosten.
- Zusammenstellung aller in der nächsten Zeit geplanter Sanierungs- oder Anschaffungsmaßnahmen.
- Prüfen, für welche Themengebiete aktuell vom Bund, Land oder der Kommune Zuschüsse fließen.
- Nicht investive Maßnahmen
Dies sind die „Low hanging fruits“, die durch Abschaltung unnötiger Verbraucher, durch Aufklärung und durch Nachrüstung einfacher Schaltuhren „geerntet“ werden können. - Investive Maßnahmen
Über die gemessenen Verbräuche und die durch die Erneuerung von Anlagen und Anlagenteilen (Frequenzumrichter, Ventilatoren, drehzahlgeregelte Pumpen, LED-Beleuchtung, usw.) zu erwartenden Effizienzsteigerungen, kann eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung aufgestellt und die Entscheidungsgrundlage für die Geschäftsleitung erstellt werden.
Weitere Infos
Verringert sich der spezifische Energiekostenanteil am Produkt oder pro Quadratmeter, so erhöht sich automatisch die Verkaufsmarge bzw. die Kaltmiete. Unternehmen und Eigentümer erwirtschaften einen höheren Gewinn, das EBIT steigt.
Fragt man 10 Berater nach den besten Energieeffizienz-Maßnahmen, erhält man 10 unterschiedliche Vorschläge. Aufgrund mangelnder Energietransparenz werden Entscheidungen oftmals aus dem Bauch heraus und basierend auf Erfahrungswerten getroffen. Die wirklich effektivsten Maßnahmen findet man aber durch genaues Messen, transparentes Analysieren, Bewerten und Priorisieren.
Die richtige Frage lautet also nicht „Mit welchen Maßnahmen steigere ich meine Energieeffizienz?“ sondern „Wo suche ich nach effizienzsteigernden Maßnahmen, um den größten Benefit zu erhalten?“ Dazu gehört auch die Überlegung, ob an dieser Stelle trotz hohen Energieverbrauchs etwas verändert werden darf.
Schritte zur Steigerung der Energieeffizienz
Folgende Datenerhebungen und Überlegungen sollten vor der Suche nach Maßnahmen angestellt werden:
Kann daraus schon eine „Marschrichtung“ eingeschlagen werden, folgt der nächste Schritt, der für eine Wirtschaftlichkeitsbetrachtung von Vorschlägen unerlässlich ist: Die Einrichtung einer automatischen Unterzählung und Energiedatenerfassung für die wichtigsten Messplätze. Als möglichst kostengünstiges, schnell einzurichtendes und leicht zu bedienendes System ist in idealer Weise Efficio geeignet. Dieses System bietet von der Messung bis zur Auswertung alles in kompakter und verständlicher Form an. Aus diesen Messungen heraus folgen dann automatisch Maßnahmen zur Erhöhung der Energieeffizienz, die in zwei Kategorien eingeteilt werden können:
Der Gesetzgeber fördert Energieeffizienz! Welche Fördermöglichkeiten Sie als Unternehmen in Anspruch nehmen können und wie Sie Ihre Energieeffizienz erhöhen, zeigen wir Ihnen gerne in einem persönlichen Gespräch vor Ort. Egal ob Großkonzern oder mittelständisches Unternehmen – sichern Sie sich durch einen effizienten Umgang mit Energie Ihren Wettbewerbsvorteil. Kontaktieren Sie uns noch heute zur Steigerung Ihrer Energieeffizienz!

Energiemanagementsystem
Wie Sie mit der Berg Energiemanagementlösung 4.0 smart und kundenspezifisch Energie, Zeit, Geld und CO2 sparen
Ein Energiemanagementsystem besteht aus mehreren Teilen, die zusammen eine komplette Lösung zur Analyse und Auswertung des spezifischen Energieverbrauchs eines Unternehmens liefern. Die Verbrauchserfassung der Energie erfolgt dabei durch Messgeräte, Zähler, die je nach verwendeter Energieart (Strom, Gas, Wärme, Dampf, Wasser, etc.) an den Verbrauchsstellen eines Unternehmens eingesetzt werden.

Lastmanagementsystem
Wie Sie mit der Berg Lastmanagementlösung Ihren Energieverbrauch optimieren
Um beim Thema Energiesparen das Maximum rauszuholen, ist es wichtig die größten Verbraucher zu identifizieren. Mit einem kombinierten Energie- und Lastmanagementsystem von Berg ermitteln Sie den Ist-Zustand in Ihrem Unternehmen und können mit den gewonnenen Daten Ihren Energieverbrauch optimieren und Ihre Energiebilanz verbessern.
Lesen Sie dazu im Interview mit Thomas Stengl, Bereichsleiter Energiemanagement Systeme, wie Lastmanagement heute aussieht, welchen Nutzen Unternehmen und Stadtwerke davon haben und wie sich moderne Lastregelung realisieren lässt.

Energie sparen
Energie sparen
Um Energie sparen zu können, ist es wichtig die größten Verbraucher zu identifizieren und so Einsparpotenziale aufzudecken. Ein Mess- und Analysetool sollte es ermöglichen, Energieströme zeitnah zu ermitteln, verbrauchergerecht zuzuordnen und abzurechnen. Ein hoher Datenerfassungsgrad im Minutentakt erlaubt volle Kontrolle und Transparenz bis zur kleinsten Verbrauchseinheit. So kann man mit einem intelligenten Energiemanagementsystem gleichzeitig Energie einsparen und Kosten senken.

Energieberatung
Zu den Services von Berg zählt eine umfassende Energieberatung, in welcher das geeignete Messstellenkonzept für Ihr Energiemanagement erarbeitet wird. Unser System-Service gewährleistet, dass Sie in allen Phasen des Energiemanagements optimal beraten sind.
Ist ein Energiemanagement bereits modular aufgebaut, lassen sich die benötigten Funktionen individuell zusammenstellen und ermöglichen auch Erweiterungen und Anpassungen im laufenden Betrieb. Von der Konzepterstellung, über die Inbetriebnahme bis hin zur Erfolgsbestätigung und Auswertung der gewonnen Daten begleiten wir Sie als kompetenter Partner.

Eichfristen
Die Bedeutung der Eichpflicht in der Messtechnik
Beim Erfassen von Energieströmen kommt es auf Präzision an. Man unterscheidet bei der Messtechnik zwischen Eichung und Kalibrierung. Oft werden diese Begriffe jedoch durcheinandergeworfen. Worin besteht der Unterschied? Wer muss seine Messgeräte eichen lassen und wo reicht die Kalibrierung aus?
Für eine Reihe von Messtechnik besteht von staatlicherseits die Eichpflicht. Das heißt, die Messgeräte dürfen nur benutzt werden, wenn diese von einer staatlich anerkannten Prüfstelle zuvor geeicht wurden. In diese Kategorie fallen etwa Wasserzähler, Waagen im Handel, Zapfsäulen an Tankstellen, Radarmessgeräte oder Messgeräte für Kfz-Emissionen. Die Eichpflicht dient dem Verbraucherschutz und sorgt dafür, dass in bestimmten Bereichen auf die Messergebnisse Verlass ist.
- 16 Jahre für direktmessende Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler
- 12 Jahre für Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler
- 8 Jahre für Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler
- 8 Jahre für Balgengaszähler der Größen G2,5 – G6. Die Gültigkeit kann durch ein Stichprobenverfahren um 4 Jahre verlängert worden.
- 12 Jahre für Balgengaszähler der Größe G10
- 16 Jahre für Balgengaszähler der Größe NB 20 bis NB 1000 oder G16 bis G1000
- 6 Jahre für Volumenzähler für Kaltwasser
- 5 Jahre für Volumenzähler für Warmwasser
Kalibrierung von Messgeräten
Messgeräte ohne Eichpflicht werden kalibriert. Die kalibrierte Messtechnik unterliegt keiner regelmäßigen Kontrollpflicht. Die Kontrolle erfolgt dennoch durch festgelegte Prüfkriterien akkreditierter Laboratorien. Die Dokumentation dient der internationalen Vergleichbarkeit von Messergebnissen.
Damit wird es beispielsweise für Hersteller leichter, ihre Produkte international kompatibler zu fertigen und somit besser vertreiben zu können. Zusätzlich können rechtliche Verpflichtungen zwischen Hersteller und Käufer, etwa die Garantie über eine bestimme Produktqualität, besser gewährleistet werden.
Was ist bei Stromzählern zu beachten?
Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung der elektrischen Energie oder der elektrischen Leistung müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder bereit gehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Elektrizitätszähler der Energiewirtschaft, sondern auch solche, über die als Zwischen-, Unter-, Campingzähler usw. Energie gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z. B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird.
Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen.
Kennzeichnung der Messgeräte
Die Elektrizitätszähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den so genannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.
Eichfähigkeit der Elektrizitätszähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennnummern eingetragen sein müssen.
Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß der Eichordnung Teil 4 §12 Anhang B, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18. August 2000 sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:
Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.
Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie MID, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist, ersetzt die innerstaatliche Zulassung und Eichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (Elektrizität-, Wasser-, Wärme und Gas-Zähler, etc.). Die MID regelt nur das Inverkehrbringen von Messgeräten. Für Abrechnungszwecke müssen die Zähler konformitätsbewertet sein. Es gilt, wie bisher, das innerstaatliche Eichrecht.
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsabläufe. Nach dem Inverkehrbringen gilt, wie bisher, nationales Recht (Eichordnung).
Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:
• CE-Zeichen
• Metrologiezeichen M
• Jahreszahl der Konformitätsbewertung
• Nummer der benannten Stelle
Diese Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des Messgerätes angebracht. Wichtiger Hinweis: Alle bisher zugelassenen Messgeräte können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.
Was ist bei Gaszählern zu beachten?
Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Gas müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Gaszähler der Versorgungswirtschaft, sondern auch solche, über die als Verteil- oder Unterzähler Gas gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z.B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird.
Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Messwesen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen.
Kennzeichnung der Messgeräte
Die Gaszähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.
Eichfähigkeit der Gaszähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennnummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß der Eichordnung Teil 4 §12 Anhang B, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18. August 2000 ist derzeit folgende Gültigkeitsdauer der Eichung festgelegt:
Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.
Eichgebühren
Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Eichkostenverordnung festgeschrieben. Unter der folgenden Adresse können Sie die Veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen.
Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie MID, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist, ersetzt die innerstaatliche Zulassung und Eichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (Elektrizität-, Wasser-, Wärme und Gas-Zähler, etc.). Die MID regelt nur das Inverkehrbringen von Messgeräten. Für Abrechnungszwecke müssen die Zähler konformitätsbewertet sein. Es gilt, wie bisher, das innerstaatliche Eichrecht.
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsablaufe. Nach dem Inverkehrbringen gilt, wie bisher, nationales Recht (Eichordnung).
Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:
• CE-Zeichen
• Metrologiezeichen M
• Jahreszahl der Konformitätsbewertung
• Nummer der benannten Stelle
Diese Kennzeichnung ist auf dem Typenschild des Messgerätes angebracht. Wichtiger Hinweis: Alle bisher zugelassenen Messgeräte können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.
Was ist bei Wasserzählern zu beachten?
Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung des Volumens von Flüssigkeiten müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Wasserzähler der Versorgungswirtschaft, sondern auch solche, über die als Zwischen-, Unter-, Camping usw. Wasser gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z. B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird. Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Messwesen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen.
Kennzeichnung der Messgeräte
Die Wasserzähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.
Eichfähigkeit der Wasserzähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennnummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß der Eichordnung Teil 4 §12 Anhang B, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18. August 2000 sind derzeit folgende Gültigkeitsdauern der Eichung festgelegt:
Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.
Eichgebühren
Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung festgeschrieben. Unter der folgenden Adresse können Sie die Veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen.
Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie MID, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist, ersetzt die innerstaatliche Zulassung und Eichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (Elektrizität-, Wasser-, Wärme und Gas-Zähler, etc.). Die MID regelt nur das Inverkehrbringen von Messgeräten. Für Abrechnungszwecke müssen die Zähler konformitätsbewertet sein. Es gilt, wie bisher, das innerstaatliche Eichrecht.
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsablaufe. Nach dem Inverkehrbringen gilt, wie bisher, nationales Recht (Eichordnung).
Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:
• CE-Zeichen
• Meterologiezeichen M
• Jahreszahl der Konformitätsbewertung
• Nummer der benannten Stelle
Diese Kennzeichnung ist auf dem Leistungsschild des Messgerätes angebracht. Leistungsschild oder Typenschild? Wichtiger Hinweis: Alle bisher zugelassenen Messgeräte können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.
Wasserzähler nach MID
Die Umstellung der Wasserzähler auf MID wird in den nächsten Jahren (spätestens bis 2016) sukzessiv erfolgen.
Die Definition der Durchflussgrößen und deren Verhältnis zueinander ändern sich maßgeblich:
Q1 (kleinster Durchfluss) ersetzt die bisherige Bezeichnung Qmin
Q2 (Übergangsdurchfluss) ersetzt die bisherige Bezeichnung Qt
Q3 (Dauerdurchfluss) ersetzt die bisherige Bezeichnung Qn
Q4 (Überlastungsdurchfluss) ersetzt die bisherige Bezeichnung Qmax
R (Messbereich) ersetzt die bisherige Bezeichnung der metrologischen Klassen
Beispiel:
Ein bisheriger Nassläufer-Zähler Qn 2,5 Klasse B wird künftig folgende Leistungsdaten haben:
Q1 = 50 l/h
Q2 = 40 l/h
Q3 = 4 m3/h
Q4 = 5 m3/h
Messbereich Q3/Q1 = R = 80
Es wird also deklariert sein als Q3 4, R 80.
Unter MID erklärt der Hersteller in eigener Verantwortung die Konformität durch Anbringung des entsprechenden CE-Kennzeichens und der Metrologie-Kennzeichnung. Die MID-Konformitätserklärung tritt anstelle der bisherigen EWG-Ersteichung.
Was ist bei Wärme- und Kältemengenzählern zu beachten?
Bestehen der Eichpflicht
Messgeräte zur Bestimmung der thermischen Energie oder Leistung müssen geeicht sein, wenn sie im geschäftlichen Verkehr verwendet oder zur Verwendung bereitgehalten werden. Davon betroffen sind nicht nur Wärmezähler der Versorgungswirtschaft, sondern auch solche, über die als Verteil- oder Unterzähler thermische Energie gegen Entgelt zwischen zwei Vertragspartnern (z. B. zwischen Mieter und Vermieter) abgerechnet wird. Weiterführende Informationen zum gesetzlichen Messwesen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichung
Die Eichung der Messgeräte erfolgt durch die Eichbehörden der Bundesländer und staatlich anerkannten Prüfstellen.
Kennzeichnung der Messgeräte
Die Wärmezähler werden von der Eichbehörde oder den staatlich anerkannten Prüfstellen durch den sogenannten Hauptstempel als geeicht gekennzeichnet. Durch die zweistellige Jahresbezeichnung im Hauptstempel wird das Jahr der Eichung gekennzeichnet. Die Stempelzeichen können sowohl auf Plomben als auch auf gelben rechteckigen Klebemarken am Messgerät angebracht sein.
Eichfähigkeit der Wärmezähler
Messgeräte, die geeicht werden sollen, müssen zur Eichung zugelassen sein. Merkmal der Bauartzulassung ist das auf dem Messgerät angebrachte Zulassungszeichen, in dem die spezifischen Kennnummern eingetragen sein müssen. Weiterführende Informationen zu den Bauartzulassungen erhalten Sie auf den Internetseiten der PTB.
Eichgültigkeit
Die Eichung gilt nicht unbegrenzt. Gemäß der Eichordnung Teil 4 §12 Anhang B, zuletzt geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Eichordnung vom 18. August 2000 ist derzeit folgende Gültigkeitsdauer der Eichung festgelegt: 5 Jahre für Wärmezähler
Vorzeitig erlischt die Gültigkeit der Eichung, wenn das Messgerät nach der Eichung die Verkehrsfehlergrenzen nicht einhält oder wenn die Stempelzeichen verletzt bzw. beschädigt sind.
Eichgebühren
Die Festsetzung der Eichgebühren ist in der Eich- und Beglaubigungskostenverordnung festgeschrieben. Unter der Adresse www.bgbl.de können Sie die veröffentlichten Eichgebühren im Bundesgesetzblatt einsehen.
Europäische Messgeräte Richtlinie MID
Die Europäische Messgeräte Richtlinie MID, die zum 30. Oktober 2006 in allen Mitgliedsstaaten der EU in Kraft getreten ist, ersetzt die innerstaatliche Zulassung und Eichung von verschiedenen, festgelegten Messgerätearten (Elektrizität-, Wasser-, Wärme und Gas-Zähler, etc.). Die MID regelt nur das Inverkehrbringen von Messgeräten. Für Abrechnungszwecke müssen die Zähler konformitätsbewertet sein. Es gilt, wie bisher, das innerstaatliche Eichrecht.
Konformitätsbewertung
Die Konformitätsbewertung (früher Ersteichung) erfolgt durch zertifizierte und ständig überwachte Produktionsablaufe. Nach dem Inverkehrbringen gilt, wie bisher, nationales Recht (Eichordnung).
Kennzeichnung der Messgeräte
Messgeräte, die der MID entsprechen, erhalten ein MID-Konformitätskennzeichen. Dieses besteht aus:
• CE-Zeichen
• Meterologiezeichen M
• Jahreszahl der Konformitätsbewertung
• Nummer der benannten Stelle
Diese Kennzeichnung ist auf dem Leistungsschild des Messgerätes angebracht. Leistungsschild oder Typenschild? Wichtiger Hinweis:
Alle bisher zugelassenen Messgeräte können auch weiterhin geeicht und somit für Verrechnungszwecke eingesetzt werden.
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